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Brief für Unternehmer und Freiberufler zum Jahreswechsel 2015/2016


Sehr geehrte Damen und Herren,


dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2015/2016 informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Gewinne aus Unterstützungskassen

2.

Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge

3.

Veräußerungsgewinn: Reinvestition im Ausland

4.

Investitionsabzugsbetrag

5.

Kapitalertragsteuer: Zeitpunkt des Zuflusses

6.

Kapitalertragsteuer: Anwendung der Verwaltungsauffassung

7.

Kapitalertragsteuer: Freistellungsauftrag

8.

Grunderwerbsteuer: Ersatzbemessungsgrundlage

9

Grunderwerbsteuergesetz: Anzeige

10.

Erbschaftsteuer: Steuerbegünstigte Zwecke

11.

Abgabenordnung: Bekanntgabe

12.

Umsatzsteuer: Entstehungszeitpunkt

13.

Umsatzsteuer: Reverse-Charge bei Betriebsvorrichtungen

14.

Grundfreibetrag

15.

Umsatz- und Gewinngrenzen für Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht

16.

Kurzfristige Beschäftigung: Höhere Verdienstgrenze

17.

Höhere Erlöse – und damit eventuell andere Größenklasse

18.

Veränderung der Schwellenwerte

19.

Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände: Nutzungsdauer

20.

Außerordentliche Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung

21.

Außerordentliche Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung

22.

Ordnungsgemäße Buchführung: Belege und ihre Funktion

23.

Ordnungsgemäße Buchführung: Handhabung der Belege

24.

Ordnungsgemäße Buchführung: Elektronische Ablage


1. Gewinne aus Unterstützungskassen

Für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen wird das Teileinkünfteverfahren ausgeschlossen.

Durch das Teileinkünfteverfahren sind Dividenden, GmbH-Gewinnanteile und entsprechende Veräußerungsgewinne zu 60 % in den steuerpflichtigen Gewinn einzubeziehen. Das bedeutet eine Freistellung von der Steuer in Höhe von 40 %.

Das ändert sich ab 1.1.2016

Das Teileinkünfteverfahren wird für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen ausgeschlossen. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass für Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse grundsätzlich ein voller Betriebsausgabenabzug möglich ist. Deshalb kann eine Betriebsvermögensmehrung aus der Beteiligung an der Unterstützungskasse nicht nur zu 60 % besteuert werden.

2. Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge

Wird das betriebliche Fahrzeug privat genutzt, muss die Privatnutzung versteuert werden. Mit einer Gesetzesänderung wird die Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen klargestellt.

Für die Fahrtenbuch-Methode müssen die Gesamtkosten des Fahrzeugs ermittelt werden. Was im Einzelnen dazu gehört, sorgt immer wieder für Streit mit dem Finanzamt. Vor allem bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen gibt es noch Unklarheiten.

Das ändert sich ab 1.1.2016

Eine Gesetzesänderung stellt klar: Erfolgt die Ermittlung des Entnahmewerts nach der Fahrtenbuchmethode, sind die Gesamtkosten hinsichtlich der Abschreibung für Abnutzung insoweit zu mindern, als das Batteriesystem die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten erhöht hat.

Bei angemieteten Batterien gehört der Mietaufwand nicht zu den Gesamtkosten; eine zusätzliche Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage entfällt dann aber.

3. Veräußerungsgewinn: Reinvestition im Ausland

Bei einer beabsichtigten Reinvestition eines Veräußerungsgewinns im EU-/EWR-Raum kann auf Antrag die darauf entfallende Steuer über einen Zeitraum von 5 Jahren verteilt werden.

Das Gesetz erlaubt in § 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG die Übertragung des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens auf ein Ersatzwirtschaftsgut. Das jedoch nur unter der Bedingung, dass das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört. Reinvestitionen in Wirtschaftsgüter einer ausländischen Betriebsstätte sind nicht begünstigt, sondern der Gewinn aus dem veräußerten Wirtschaftsgut ist sofort in voller Höhe zu versteuern.

Der EuGH hatte entschieden, dass dies gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Die sofortige Besteuerung der Gewinne aus dem Verkauf des Wirtschaftsgutes in den Fällen, in denen die Steuerpflichtigen in Ersatzwirtschaftsgüter einer ausländischen Betriebstätte investieren, löse eine Diskriminierung aus.

Das ändert sich

Deshalb wird in § 6b EStG ein neuer Absatz 2a geschaffen. Dieser ermöglicht es, bei einer beabsichtigten Reinvestition des Veräußerungsgewinns im EU-/EWR-Raum auf Antrag die darauf entfallende Steuer über einen Zeitraum von 5 Jahren zu verteilen.

4. Investitionsabzugsbetrag

Das Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden soll, muss nicht mehr der Funktion nach benannt werden.

Für künftige Investitionen in Wirtschaftsgüter können Unternehmen einen Investitionsabzugsbetrag bilden und damit quasi die Abschreibung dieses Wirtschaftsguts vorverlagern – und den Gewinn entsprechend mindern.

Eine Voraussetzung des Investitionsabzugsbetrags war bisher, dass für die geplante Investition das Wirtschaftsgut zwar nicht exakt umschrieben, aber doch seiner Funktion nach benannt werden musste.

Das ändert sich ab 2016

Diese Benennung der Funktion entfällt. Stattdessen ist künftig Voraussetzung für einen Investitionsabzugsbetrag, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge bzw. der hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Beträge nach amtlichen vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.

In diesem Zusammenhang wird auch der bisher ausdrücklich geforderte Nachweis für eine Investitionsabsicht aus dem Gesetz genommen. Dies rechtfertigt sich durch die rückwirkende Nachversteuerung einschließlich Verzinsung bei Nichtinvestition.

5. Kapitalertragsteuer: Zeitpunkt des Zuflusses

Von Gewinnanteilen (Dividenden) und anderen Kapitalerträgen wird Kapitalertragsteuer einbehalten. Diese entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Wann aber gilt ein Ertrag als zugeflossen?

Das Einkommensteuergesetz regelt, dass Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zufließen, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung.

Das ändert sich ab 1.1.2016

Durch eine Änderung im Aktiengesetz wird künftig der Anspruch auf Dividendenzahlung frühestens am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung folgenden Geschäftstag fällig werden. Dementsprechend wird auch das Einkommensteuergesetz geändert, um zu vermeiden, dass ein Zufluss der Dividendenzahlung vor Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs angenommen wird. Es müsste sonst die Kapitalertragsteuer bereits vor dem Zufluss der Dividende erhoben werden. In solchen Fällen wird dann der Tag der Fälligkeit als Zeitpunkt des steuerlich relevanten Zuflusses bestimmt.

Die Ergänzung des § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG öffnet also die Regelung für Fälle, in denen durch Gesetz oder durch nach dem Gesetz zulässige Satzungsbestimmung abweichend von dem Leitbild der sofortigen Fälligkeit eine spätere Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung von Kapitalerträgen bestimmt wird.

6. Kapitalertragsteuer: Anwendung der Verwaltungsauffassung

Kreditinstitute müssen beim Abzug von Kapitalertragsteuer die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung anwenden.

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass eine Bank bei einem Widerspruch eines Kunden, der sich auf den Wortlaut und Zweck des Einkommensteuergesetzes stützt, vom Steuerabzug Abstand nehmen muss, auch wenn ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums den Steuerabzug anordnet.

Das ändert sich ab 1.1.2016

Dieser vorteilhaften Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bezüglich des Abzugs von Kapitalertragsteuer wird nun die Grundlage entzogen. Dazu wird in das Gesetz eingefügt, dass ein Steuerabzug "unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung" zu erfolgen hat.

Damit wird die bisherige Meinung der Finanzverwaltung zu Gesetz, wonach Kreditinstitute beim Steuerabzug die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung anzuwenden haben.

7. Kapitalertragsteuer: Freistellungsauftrag

Ein Freistellungsauftrag ist nur noch bei unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubigern zugelassen.

Durch eine vorhergehende Änderung im Rahmen des Amtshilfe-Richtlinie-Umsetzungsgesetz sollte eigentlich keine Erweiterung von § 44 EStG auf Steuerausländer erfolgen.

8. Grunderwerbsteuer: Ersatzbemessungsgrundlage

Mit einer weiteren Änderung im Grunderwerbsteuergesetz wird eine verfassungswidrige Regelung beseitigt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regelung zur Ersatzbemessungsgrundlage für mit der Verfassung als unvereinbar erklärt. Die Regelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, da sie zu erheblichen und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen gegenüber der Grunderwerbsteuererhebung nach Maßgabe der Regelbemessungsgrundlage führe.

Die zum Zuge kommenden Wertansätze liegen meist gravierend unter dem gemeinen Wert eines Grundstücks; dies ist eine erhebliche und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Das ändert sich

Darauf reagiert der Gesetzgeber mit einem geänderten Verweis: Jetzt werden die Vorschriften der Grundbesitzbewertung zur Ermittlung einer angenäherten Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen.

Durch die Änderung des Verweises wird die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Annäherung der als Ersatzbemessungsgrundlage ermittelten Werte an den gemeinen Wert und damit an die Regelbemessungsgrundlage gewährleistet.

9. Grunderwerbsteuergesetz: Anzeige

Änderungen, die Grunderwerbsteuer auslösen können, müssen angezeigt werden. Die Gesetzesänderung konkretisiert die Anforderungen an diese Anzeige.

Das ändert sich

Die Anzeige von grunderwerbsteuerrelevanten Änderungen muss in allen Teilen vollständig sein. Damit wird im gesamten Grunderwerbsteuergesetz ein einheitlicher Anzeigenbegriff verwendet. Nur eine fristgerechte und in allen Teilen vollständige Anzeige eines rückgängig gemachten Erwerbsvorgangs kann zur Aufhebung der Steuerfestsetzung führen.

10. Erbschaftsteuer: Steuerbegünstigte Zwecke

Für Zuwendungen an inländische und ausländische Empfänger gelten bezüglich der Erbschaftsteuer die gleichen Voraussetzungen.

Nach der bisherigen gesetzlichen Fassung wird für Zuwendungen an ausländische Religionsgesellschaften und Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen eine Steuerbefreiung gewährt, wenn der ausländische Staat für Zuwendungen an entsprechende deutsche Zuwendungsempfänger eine Steuerbefreiung gewährt und das Bundesministerium der Finanzen dies durch förmlichen Austausch entsprechender Erklärungen mit dem ausländischen Staat feststellt. Solche Gegenseitigkeitserklärungen bestehen nur mit sehr wenigen Staaten. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist auch

hier, dass die Zuwendungsempfänger nach ihrer Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Für ausländische Zuwendungsempfänger wird diese sog. Gegenseitigkeitsbedingung dem EU-rechtlich verankerten freien Kapitalverkehr nicht standhalten können.

Das ändert sich

Durch die Einführung eines fiktiven Inlandsvergleichs wird auch für einen ausländischen Zuwendungsempfänger auf seine Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung sowie auf die tatsächliche Geschäftsführung abgestellt, die ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen muss. Somit gelten für die Steuerbefreiung von Zuwendungen an in- und ausländische Zuwendungsempfänger dieselben Tatbestandsvoraussetzungen.

Darüber hinaus wird ergänzt, dass ein inländischer Zuwendungsempfänger steuerbegünstigten Zwecken dienen muss.

11. Abgabenordnung: Bekanntgabe

Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Steuerpflichtige im Ausland wird den Finanzbehörden erleichtert.

Nach geltendem Recht kann zwar eine Aufforderung zur Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten gegenüber Beteiligten ergehen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass eine Aufforderung an Beteiligte, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EWR-Staat aufhalten, gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen könnte.

Das ändert sich

Die europarechtlichen Zweifel werden dadurch beseitigt, dass ein entsprechendes Verlangen nur gegenüber Steuerpflichtigen in einem Drittstaat erfolgen kann.

12. Umsatzsteuer: Entstehungszeitpunkt

Ist die Umsatzsteuer in einer Rechnung falsch ausgewiesen, ist für die Entstehung der Umsatzsteuer in Zukunft auf den Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung abzustellen.

Hatte ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen als er für den Umsatz schuldet, schuldete er nach der derzeitigen gesetzlichen Rechtlage den Mehrbetrag. Die Steuer entstand in diesen Fällen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Dies führte in Fällen späterer Rechnungserteilung dazu, dass der Unternehmer die Steuer rückwirkend schuldet.

Das ändert sich

Bei unrichtigem Steuerausweis ist künftig nur noch auf den Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung abzustellen. Damit werden Rückwirkungsfälle vermieden und eine einheitliche Handhabung für alle Fälle mit unrichtigem bzw. unberechtigtem Steuerausweis erreicht.

Gleichzeitig wird einheitlich geregelt, dass die wegen unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuer im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung entsteht.

13. Umsatzsteuer: Reverse-Charge bei Betriebsvorrichtungen

Eine kurzfristig in das Gesetz eingebaute Änderung betrifft die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bei Betriebsvorrichtungen.

Ursächlich für diese Gesetzesänderung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Dieser hatte entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG sind und es somit zu keiner Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.

Das ändert sich

Der Gesetzgeber reagiert darauf, indem er diese Regelung klarer formuliert und zugleich die bisherige Verwaltungsregelung in das Gesetz übernimmt.

Das hat zur Folge, dass Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen weiterhin unter § 13b UStG fallen können.

14. Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag, der jedem Steuerpflichtigen zusteht, wird in 2 Stufen erhöht.

Das ändert sich ab 1.1.2015 bzw. 1.1.2016

Rückwirkend zum 1.1.2015 beträgt der Grundfreibetrag 8.472 EUR (vorher 8.354 EUR).

Die zweite Erhöhung wird ab 1.1.2016 wirksam; der Grundfreibetrag liegt dann bei 8.652 EUR.

15. Umsatz- und Gewinngrenzen für Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht

Die Grenzwerte für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erhöhen sich ab 1.1.2016.

Das ändert sich ab 1.1.2016

Die bisherigen Schwellenwerte zu den Umsätzen werden von 500.000 EUR auf 600.000 EUR bzw. zum Gewinn von 50.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.

Das hat in der Praxis zur Folge, dass einige bisher buchführungspflichtige Betriebe ihren Gewinn künftig durch die einfachere Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln können. Insoweit entfällt auch die Verpflichtung, einen Jahresabschluss zu erstellen.

Die Erhöhung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch wird inhaltsgleich in die steuerliche Abgabenordnung AO übernommen. Die Umsatzgrenze steigt auf 600.000 EUR und die Gewinngrenze auf 60.000 EUR. Damit ist gewährleistet, dass für Zwecke der Buchführungspflicht die gleichen Beträge gelten. Es soll kein Unterschied zwischen Betrieben bestehen, die nach dem Handelsgesetzbuch buchführungspflichtig sein könnten und Betrieben, für die sich die Buchführungspflicht allein aus der Abgabenordnung ergeben könnte.

16. Kurzfristige Beschäftigung: Höhere Verdienstgrenze

Die Verdienstgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung wird erhöht.

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer pauschal erheben. Voraussetzung hierfür war bisher u. a., dass der Arbeitslohn durchschnittlich 62 EUR je Arbeitstag nicht übersteigt.

Das ändert sich ab 1.1.2015

Durch die Einführung des Mindestlohns musste der Gesetzgeber hier handeln. Die Verdienstgrenze für kurzfristig Beschäftigte wird auf 68 EUR erhöht; das ergibt sich aus dem Mindestlohn von 8,50 EUR x 8 Arbeitsstunden.

Diese Anpassung gilt bereits rückwirkend ab 1.1.2015.

17. Höhere Erlöse – und damit eventuell andere Größenklasse

Eine Änderung bei den Umsatzerlösen bewirkt, dass die Gesamterlöse höher werden. Und das kann Auswirkungen auf die Größenklasse eines Unternehmens haben.

Bisher rechneten zu den Umsatzerlösen nur Erlöse aus Geschäften, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind. Diese Einschränkung ist nach der Neufassung der Vorschrift nicht mehr enthalten. Jetzt rechnen hierzu auch Erlöse aus dem Verkauf von Produkten, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und aus der Erbringung von Dienstleistungen,

die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit nicht typisch sind.

Der Umfang der Umsatzerlöse ist daher nach der neuen gesetzlichen Fassung größer als nach der bisherigen. Das wirkt sich auch auf die Einordnung in Größenklassen und auf die größenabhängigen Befreiungen aus.

18. Veränderung der Schwellenwerte

Eine weitere gesetzliche Änderung bewirkt eine Änderung der Schwellenwerte für die Einstufung der Größenklasse in Kleinst-, kleine, mittlere und große Gesellschaften. Der 2. Serienteil zeigt die Veränderung der einzelnen Schwellenwerte.

Für die Einteilung in Größenklassen ist maßgebend, ob bestimmte Größenmerkmale über- oder unterschritten werden. Man spricht daher von Schwellenwerten. Diese Schwellenwerte wurden geändert.

Die maßgebenden Größenmerkmale für die Einteilung in Größenklassen sind: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer.

Das ändert sich

Kleinstgesellschaften sind Gesellschaften, die höchstens einen der nachstehenden Schwellenwerte überschreiten und nicht aufgrund Fiktion große Gesellschaften sind:

6.000.000 EUR Bilanzsumme.

12.000.000 EUR Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag.

50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Als kleine Kapitalgesellschaften gelten solche, die mindestens 2 der 3 nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

6.000.000 EUR Bilanzsumme.

12.000.000 EUR Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag.

50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens 2 der 3 oben bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens 2 der 3 nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

20.000.000 EUR Bilanzsumme.

40.000.000 EUR Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag.

250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens 2 der 3 Merkmale nachstehenden Merkmale überschreiten:

20.000.000 EUR Bilanzsumme.

40.000.000 EUR Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag.

250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Hinweis

Durch das BilRUG wurden erheblich die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse erhöht. Eine bisher mittelgroße Kapitalgesellschaft kann allein aufgrund dieser Erhöhungen zu einer kleinen Kapitalgesellschaft herabgestuft worden sein.

Für die Einstufung in eine niedrigere (oder höhere) Gesellschaft kommt es darauf an, dass die für die Einstufung maßgebenden Merkmale an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unterschritten (oder überschritten) sind. Bei der erstmaligen Einstufung nach den geänderten Vorschriften müssen die neuen Schwellenwerte auf die Abschlussstichtage der vorangegangenen Geschäftsjahre zurückbezogen werden.

19. Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände: Nutzungsdauer

Bei selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen, deren Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, beträgt die Nutzungsdauer für die Abschreibung 10 Jahre.

Immaterielle Vermögensgegenstände können ausschließlich einer wirtschaftlichen Abnutzung unterliegen. Daraus ergeben sich erhebliche Unsicherheiten, die eine exakte Vorausbestimmung der Nutzungsdauer nicht zulassen und eine Schätzung erforderlich machen.

Nach dem Vorsichtsprinzip ist der Kaufmann gehalten, Abschreibungen zwar möglichst realistisch, aber eher hoch als zu niedrig anzusetzen.

Besondere Schwierigkeiten kann die Einschätzung der Nutzungsdauer selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände bereiten. Gerade bei nicht entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerten, selbst entwickelten Erfindungen oder Know-how gibt es keinerlei Vorgaben und selten Erfahrungswerte.

Das ändert sich

Für diese Fälle, in denen eine verlässliche Einschätzung der Nutzungsdauer kaum möglich ist, hilft nun die gesetzliche Fiktion. Ist eine verlässliche Einschätzung nicht möglich, ist die Nutzungsdauer mit 10 Jahren anzusetzen. Wenn von der 10-jährigen Nutzungsdauer abgewichen werden soll, müssen die Gründe für die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer ausreichend nachvollziehbar gemacht werden. Dabei sind betriebsinterne Erfahrungswerte aus der Vergangenheit, rechtliche Beschränkungen, Vergleichswerte aus anderen Unternehmen oder interne Aufzeichnungen z.B. über Produktlebenszyklen gute Argumente. Auch Erkenntnisse der Fachverbände und Finanzierungsunterlagen können Aufschluss über branchen- oder betriebsbezogene Besonderheiten geben.

20. Außerordentliche Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung

Außerordentliche Erträge wurden bisher in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Diese Positionen wurden durch eine gesetzliche Änderung gestrichen.

Außerordentliche Erträge fallen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit an. Sie beruhen auf außergewöhnlichen Ereignissen, die nicht im normalen Ablauf des Geschäftsjahres auftreten. Außerordentliche Erträge sind z. B.

Erträge aus dem Verkauf von bedeutenden Grundstücken und Beteiligungen

Erträge aus dem Verkauf eines Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils

Erträge aus außergewöhnlichen Schadensfällen

Erträge aus Zuschüssen ohne Gegenleistungsverpflichtung

Bisher wurden diese außerordentlichen Erträge für das Gesamtkostenverfahren und für das Umsatzkostenverfahren im Gesetz ausgewiesen. Diese Positionen wurden gestrichen. Außerdem wurde die Vorschrift, in dem die außerordentlichen Erträge beschrieben werden, aufgehoben.

Das ändert sich

Die einzelnen Ertragsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sind im Anhang nach Betrag und Art anzugeben. Die Beträge sind zu erläutern, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Im Unterschied zum bisherigen Recht kann es sich auch um zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehörende Vorgänge handeln. Nach der neuen gesetzlichen Regelung müssen die Posten für das Unternehmen von außergewöhnlicher Bedeutung sein. Es muss sich daher um Vorgänge handeln, die das Unternehmen prägen. Dabei kann die von der Praxis bisher entwickelte Abgrenzung nach der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit als Indiz weiter herangezogen werden. Lagen daher nach der bisherigen Praxis Erträge außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, fielen sie also unregelmäßig oder sogar selten an, spricht dies dafür, dass sie auch im Sinne der gesetzlichen Regelung für das Unternehmen von außergewöhnlicher Bedeutung sind.

21. Außerordentliche Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung

Auch die außerordentlichen Aufwendungen wurden wie die Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Diese Positionen wurden durch eine gesetzliche Änderung ebenfalls gestrichen.

Der Posten "außerordentliche Aufwendungen" musste bisher von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden.

Unter außerordentliche Aufwendungen waren nach dem bisherigen Recht Aufwendungen zu verstehen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Das sind z. B.:

Verluste aus dem Verkauf oder der Stilllegung von Teilbetrieben, Zweigniederlassungen oder Geschäftsstellen;

Verluste aus dem Verkauf von Grundstücken, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören;

einmalige und erhebliche Aufwendungen bei der Erschließung neuer Märkte oder der Aufnahme neuer Produkte.

Das ändert sich

Der bisherige Posten "außerordentliche Aufwendungen" entfällt in der Gewinn- und Verlustrechnung. Darüber hinaus wird die Vorschrift aufgehoben, durch die bisher der Ausweis dieses außerordentlichen Postens in der Gewinn- und Verlustrechnung und die Erläuterung hinsichtlich Betrag und Art im Anhang vorgeschrieben waren.

Stattdessen müssen im Anhang die einzelnen Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung nach Betrag und Art angegeben werden. Die Beträge sind zu erläutern, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Die betreffenden Posten sind im Anhang einzeln darzustellen. Es genügt also nicht, dass wie bisher in der Gewinn- und Verlustrechnung ein Gesamtbetrag angegeben wird. Im Unterschied zum bisherigen Recht kann es sich auch um zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehörende Vorgänge handeln.

Aufwendungen sind für das Unternehmen von außergewöhnlicher Bedeutung, wenn sie Vorgänge betreffen, die das Unternehmen prägen. Dabei kann die von der Praxis bisher entwickelte Abgrenzung nach der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit indiziell weiter herangezogen werden. Lagen daher nach der bisherigen Praxis Aufwendungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, weil sie unregelmäßig oder selten anfielen, ist dies ein Indiz dafür, dass sie für das Unternehmen von außergewöhnlicher Bedeutung sind.

22. Ordnungsgemäße Buchführung: Belege und ihre Funktion

"Keine Buchung ohne Beleg" – dieser Grundsatz gilt nicht nur in der klassischen, sondern auch in der elektronischen Buchhaltung. D. h., jeder Geschäftsvorfall ist durch einen Originalbeleg zu belegen.

Der Beleg, der auch ein Eigenbeleg sein kann, weist den Zusammenhang zwischen den realen Vorgängen und der entsprechenden Buchung nach. Diese Belegfunktion ist die Grundvoraussetzung für die Beweiskraft der Buchhaltung. Der Inhalt des Belegs ist von dessen Funktion abhängig (z. B. Rechnungen, Kontoauszüge, Auftragsbestätigungen, Verträge usw.)

Damit ein Dokument die Belegfunktion erhalten kann, muss es Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum enthalten. Bei einem elektronischen Beleg sind diese Angaben durch die Verbindung mit einem Datensatz, der diese Angaben enthält, herzustellen. Auch eine elektronische Verknüpfung mit eindeutigen Indices oder Barcodes ist möglich.

Wenn keine Angaben auf den Belegen enthalten sind, muss durch anderweitige organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Buchhaltung in angemessener Zeit nachprüfbar ist. Bei elektronischen Belegen muss aus der Verfahrensdokumentation ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege empfangen, erfasst, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden.

23. Ordnungsgemäße Buchführung: Handhabung der Belege

Die Buchhaltung muss technisch und organisatorisch so eingerichtet werden, dass die elektronischen Buchungen und die sonst erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden können.

Bei der sog. doppelten Buchhaltung müssen alle Geschäftsvorfälle in einer zeitlichen und im Rahmen einer sachlichen Gliederung aufgezeichnet werden. Grundsätzlich gelten sowohl für Papiervorgänge als auch für elektronische Belege dieselben Voraussetzungen.

Die erfassten Daten dürfen durch die nachfolgenden Prozesse nicht mehr änderbar sein. Die gespeicherten Aufzeichnungen vor Löschung und Veränderung geschützt sein. Fehlerhafte Buchungen können berichtigt oder storniert werden. Diese Vorgänge sind jedoch so zu protokollieren, dass die fehlerhafte Aufzeichnung in ihrem Ursprung erkennbar ist.

Die Buchungsbelege – klassisch wie elektronisch – müssen erfassungsgerecht aufbereitet sein. Die Aufbereitung ist bei Fremdbelegen besonders wichtig, da der Unternehmer i. d. R. keinen Einfluss auf die Ausgestaltung dieser Dokumente hat. Werden für Vorgänge elektronische Meldungen ausgestellt und versandt, stellen diese Dateien mit ihrem vollständigen Inhalt die Belegfunktion dar. Sie müssen mit ihrem vollständigen Inhalt gespeichert und aufbewahrt werden.

Sowohl in Papierform als auch elektronisch müssen die Belege zeitnah gegen Verlust und Veränderung gesichert werden. Die Sicherung ist möglichst unmittelbar nach Eingang oder Entstehung zu gewährleisten. Ein Papierbeleg wird durch laufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Dokumente, durch Ablage und durch zeitgerechte Erfassung im Rahmen der Grundaufzeichnungen gesichert. Für elektronische Buchhaltungen kann ein Papierbeleg auch durch Vergabe eines Barcodes und anschließendes Scannen gesichert werden. Bei elektronischen Belegen, die selbst erstellt werden (z. B. Fakturierung), kann eine laufende Nummerierung automatisch vergeben werden.

Beleg- und Buchdatum, Kontoauszugsnummer oder der Name können bei einem umfangreichen Beleganfall nicht als eindeutige Merkmale gewertet werden. Fehlt daneben auf dem Beleg auch noch die Kontierung, ist eine eindeutige Zuordnung überhaupt nicht mehr ohne Weiteres möglich.

24. Ordnungsgemäße Buchführung: Elektronische Ablage

Für den Nachweis der erfüllten Belegfunktion muss das jeweilige elektronische Verfahren ordnungsgemäß angewendet werden. Das angewandte Verfahren muss die entsprechenden Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Buchführung erfüllen.

Die erfüllte Belegfunktion ist im Einzelnen z. B. so nachzuweisen:

Nachweis bzw. Bestätigung, dass die in der Dokumentation enthaltenen Vorschriften einem autorisierten Änderungsverfahren unterlegen haben, z. B. Zugriffschutz, Versionsführung usw.,

Nachweis, dass ein genehmigtes Verfahren angewandt wurde,

Nachweis, dass die einzelnen Buchungen tatsächlich auch durchgeführt worden sind.

Die Ursprungsbelege müssen mit den entsprechenden Vermerken oder Berechnungen aufbewahrt werden. Die Dokumentation muss Aufschluss über die Automatikfunktion der entsprechenden Buchung geben.

Darüber hinaus muss das Unternehmen Kontrollen einrichten, deren Funktion protokolliert werden muss. Kontrollen sind z. B.

Kontrollen der Zugangs- und Zugriffsberechtigung,

Kontrollen der Funktionstrennung,

Erfassungskontrollen,

Abstimmungskontrollen,

Schutzmaßnahmen gegen Veränderungen bei Programm, Daten und Dokumenten.

Elektronische Daten müssen sicher archiviert sein. Sie müssen während der Aufbewahrungsfrist jederzeit unverändert und lesbar zur Verfügung stehen. Ist das nicht oder nicht mehr möglich, ist die Buchhaltung nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß. Auch die Datensicherung bzw. die Beschreibung derer ist Bestandteil der Verfahrensdokumentation.

Einmal erfasste Daten dürfen nicht mehr verändert werden. Wenn dennoch Änderungen vorgenommen werden, sind diese zu protokollieren. Die ursprünglichen Daten müssen dabei jedoch erhalten und lesbar bleiben. Die Veränderungen müssen so vorgenommen werden, dass jederzeit ersichtlich ist, wann die Eintragungen erfolgt sind.

Bücher, die aus steuerlichen Gründen zu führen sind, unterliegen der in den Steuergesetzen geregelten Aufbewahrungspflicht. Aufbewahrungspflichtig sind auch die Aufzeichnungen der Einnahmen-Überschuss-Rechner. Die Aufbewahrung hat geordnet zu erfolgen. Ein bestimmtes Ordnungssystem ist zwar nicht vorgeschrieben, jedoch muss die Ablageform so gestaltet sein, dass ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit die Aufzeichnungen und Belegablage überprüfen kann.



Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de